5. Gang des Verfahrens – Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 12135). Während sich die Generalstaatsanwaltschaft damit einverstanden erklärte (pag. 12139), wünschte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. April 2018 [recte: 3. April 2019] die Durchführung eines mündlichen Verfahrens; zudem seien die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht erfüllt (pag. 12140). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 4. April 2019 festgestellt, dass die Grundvoraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (pag.