mit Eingabe vom 8. April 2018 (pag. 11949) mit, dass er – wie in erster Instanz – weiterhin ergänzend an der Seite des Hauptverteidigers mit klar definiertem Fokus auf das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von psilocin- und psilocybinhaltigen Pilzen der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als Verteidiger des Beschuldigten engagiert sei. Alsdann ersuchte er um Einsetzung als amtlicher Verteidiger für den klar umschriebenen Themenbereich. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 (pag. 11951 ff.) wurde das Gesuch von Rechtsanwalt C.________ um (zusätzliche) Einsetzung als amtlicher Verteidiger abgewiesen.