Mit E-Mail vom 14. Juli 2019 (pag. 12169 f.) beanstandete der Beschuldigte, dass diese E-Mail vom 24. Juni 2019 ohne jeden Zweifel als persönliche E-Mail an seine Anwälte erkennbar gewesen sei. Diese sei weder für das Gericht noch die Staatsanwaltschaft gedacht gewesen – ein Fehler den die Kammer hätte erkennen können. Diese E-Mail wurde der Generalstaatsanwaltschaft der Vollständigkeit halber mit Verfügung vom 18. Juli 2019 ebenfalls zugestellt (pag. 12171). Sodann reichte Rechtsanwalt C.________ der Kammer am 4. März 2020 im Hinblick auf die damals geplante Verhandlung vom 12./13. März 2020 die Beilagen der Verteidigung ein (pag.