5 am 13. März 2019 bei der Kammer ein (pag. 12092 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 stellte die Verfahrensleitung eine am 24. Juni 2019 seitens des Beschuldigten an die beiden Verteidiger sowie das Obergericht geschickte E-Mail (pag. 12152) der Generalstaatsanwaltschaft zu (pag. 12154 f.). Mit E-Mail vom 14. Juli 2019 (pag. 12169 f.) beanstandete der Beschuldigte, dass diese E-Mail vom 24. Juni 2019 ohne jeden Zweifel als persönliche E-Mail an seine Anwälte erkennbar gewesen sei.