hielt sodann in seiner Berufungsbegründung an den Beweisanträgen vom 12. März 2018 fest (pag. 12341). Diese sind erneut abzuweisen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. Mai 2018 verwiesen werden, an welchen festzuhalten ist. In demselben Beschluss stellte die Kammer fest, dass sich das Rechtsgutachten von PD Dr. M.________ vom 19. Juni 1998 weder in den Akten noch im anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seitens von Rechtsanwalt C.________ abgegebenen blauen Beilagenordner befindet (pag. 11952). In der Folge reichte Rechtsanwalt B.________ das von PD Dr. M.___