mit Beschluss vom 16. Mai 2018 ab (pag. 11952). Stattdessen wurde in Aussicht genommen, beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM), Prof. Dr. L.________, die Erstellung eines aktuellen Gutachtens zur Frage des psychischen Abhängigkeitspotenzials halluzinogener Pilze (Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia) in Auftrag zu geben sowie bei Swissmedic, Abteilung Betäubungsmittel, einen Bericht betreffend die Frage des Abhängigkeitspotenzials einzuholen. Zur Begründung kann auf den Beschluss vom 16. Mai 2018 verwiesen werden (pag. 11954 f.). Rechtsanwalt B.________ hielt sodann in seiner Berufungsbegründung an den Beweisanträgen vom 12. März 2018 fest (pag.