Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 27. März 2018 die Abweisung der seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die 1. Strafkammer zur Frage des psychischen Abhängigkeitspotenzials der halluzinogenen Pilze auf einschlägige Fachliteratur, das Gutachten vom 16. März 2007 und das Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 stützen könne. Eine Befragung von Prof. Dr. G.________ und Prof. Dr.