3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung vom 12. März 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien Prof. Dr. G.________ der H.________ und Prof. Dr. I.________ der J.________ als Experten zur Frage des psychischen Abhängigkeitspotenzials der halluzinogenen Pilze sowie Prof. Dr. K.________ als Experte zur Frage der Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen zur Hauptverhandlung vorzuladen (pag. 11939). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 27. März 2018 die Abweisung der seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge.