A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung soweit er unterliegt, ausmachend CHF 276.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 67.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16. Abs. 1 Bst. d DNA-ProfilG).