3. Zu einem Zehntel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00). 12 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit das Verfahren eingestellt wird: