10 fahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 2 StPO auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar sind (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2). Soweit der Beschuldigte nicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO nachzahlungspflichtig ist, besteht kein Anspruch von Rechtsanwältin B.________ auf Erstattung des den amtlichen Tarif übersteigenden Honorars.