III.2.) Da Rechtsanwältin B.________ anstelle des amtlichen Honorars eine Parteientschädigung im Umfang des vollen Honorars beantragte, ist Folgendes anzufügen: Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Die Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO, da die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver-