560) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von einem Zehntel ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seiner amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und ihr die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die detaillierte Aufteilung ist wiederum dem Dispositiv zu entnehmen (Ziff. III.2.)