13. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ vor erster Instanz wird bestätigt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht der beschuldigten Person besteht jedoch nur, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung und der daher sehr beschränkten Kostentragungspflicht des Beschuldigten ist er nur im Umfang von drei Stunden rückund nachzahlungspflichtig (vgl. Entschädigungstabellen gemäss Dispositiv Ziff. III.1.).