BSG 162.12]) festgesetzt. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigten hiervon lediglich einen Zehntel, ausmachend CHF 300.00, zu tragen. Die Strafklägerin wurde einzig aufgrund der Berufung des Beschuldigten in ein zweitinstanzliches Verfahren gezwungen, nahm nicht an der Berufungsverhandlung teil und stellte einzig einen Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Verhalten hat damit keinen zusätzlichen Aufwand verursacht. Somit sind ihr auch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 2‘700.00 geht daher zu Lasten des Kantons Bern.