Ihre Anträge lösten keine Kosten aus, die nicht entstanden wären, hätte sie sich nicht als Privatklägerin, sondern nur als Strafantragstellerin konstituiert. Auch kann ihr kein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. ein Erschweren der Durchführung des Verfahrens vorgeworfen werden, nachdem erstinstanzlich gar antragsgemäss ein Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung erfolgt war. Für das oberinstanzliche Verfahren werden die Kosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 162.12]) festgesetzt.