9 stanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlungen aufzulegen. Deren Höhe von CHF 5‘480.00 wird bestätigt. Davon hat der Beschuldigten CHF 480.00 zu tragen und der Rest von CHF 5‘000.00 geht zu Lasten des Kantons Bern. Eine Kostenauferlegung an die Strafklägerin erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Ihre Anträge lösten keine Kosten aus, die nicht entstanden wären, hätte sie sich nicht als Privatklägerin, sondern nur als Strafantragstellerin konstituiert.