SR 210]) (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4.). Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Freispruch nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Grossteil des Aufwandes im vorliegenden Strafverfahren wurde durch die Anschuldigung wegen mehrfacher Sachbeschädigung verursacht. In diesem Punkt wird das Verfahren jedoch eingestellt.