Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (BGE 138 IV 248, E. 4.2.4; vgl. auch Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2005 1327]). Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4.).