Anwendbar ist Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h die Verkehrsregeln von Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 3 SVG verletzt. Er handelte zumindest fahrlässig (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Er hat somit objektiv und subjektiv den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Der Schuldspruch der Vorinstanz wird bestätigt.