III. Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 473, S. 30 der Urteilsbegründung). Zu präzisieren ist, dass vorliegend Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a und Art. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) nicht einschlägig sind, da diese die allgemeinen respektive die fahrzeugbedingten Höchstgeschwindigkeiten betreffen. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, was eine Abweichung von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten darstellt. Anwendbar ist Art.