liegenden Fall nichts zur Sache. Denn hier bestehen auch nach erfolgten Abklärungen keinerlei Anzeichen für das Vorliegen einer Fehlmessung. Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten für alle Strassenbenutzer gleichermassen und die Kontrollen verhelfen dem Recht zur Durchsetzung. Von Schikane oder Abzockerei kann keine Rede sein. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 30. März 2015 mit seinem Fahrzeug auf der Hauptstrasse von Werdthof Richtung Kappelen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 2 km/h überschritten hat.