zum Messvorgang und die korrekt erfolgte Geschwindigkeitsmessung durch das kürzlich geeichte Radargerät nicht ins Wanken zu bringen. Selbst wenn die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wie vom Beschuldigten behauptet «illegal» bzw. nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht korrekt vorgenommen worden wäre – wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen – so würde dies nicht einfach dazu führen, dass die Fahrzeuglenker von sich aus bestimmen könnten, sich nicht an die verfügte Signalisation halten zu müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2).