Möglich ist höchstens, dass der Beschuldigte den Blitz des Radargeräts, der ihm galt, nicht bemerkte, dafür aber einen, der ein anderes Fahrzeug fotografierte, das nach ihm passierte. Einzig so wäre eine Distanz von 200 oder 300 Metern erklärbar. Auffällig ist ausserdem, dass die Aussagen des Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens detaillierter wurden, was nicht für deren