408 Z. 3). Eine so präzise Feststellung der Distanz erscheint im Übrigen gar nicht möglich. Die Behauptung es habe Gegenverkehr gehabt, ist aufgrund der Radarfotos klar widerlegt (pag. 192). Es ist auf die klare Aussage von G.________ abzustellen, wonach eine Distanz von 300 Metern nicht möglich ist und dass ein anderes Fahrzeug, das die Radarmessung gestört hätte, auf dem Radarbild sichtbar wäre (pag. 414 Z. 44 und pag. 415 Z. 6 f.). Möglich ist höchstens, dass der Beschuldigte den Blitz des Radargeräts, der ihm galt, nicht bemerkte, dafür aber einen, der ein anderes Fahrzeug fotografierte, das nach ihm passierte.