11. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz an. Es wird darauf verwiesen (pag. 471 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Es kann ergänzt werden, dass die Angaben des Beschuldigten teilweise widersprüchlich sind. So schrieb er am 27. April 2015, es habe 200 Meter nach dem Messfahrzeug geblitzt (pag. 196), während er dann bei der Staatsanwaltschaft am 22. März 2015 (recte: 2016) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2017 von 300 Metern sprach (pag. 200 Z. 29, pag. 407 Z. 30 ff., pag. 408 Z. 3).