10. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Berufungsverfahren vor, der Beschuldigte sei aus einer Distanz von 300 Metern von der Gegenfahrbahnseite aus geblitzt worden. Der Beschuldigte sei ein anderes Mal auf dieselbe Weise mit dem Bus geblitzt worden. Aufgrund des Systems im Bus habe nachgewiesen werden können, dass er nicht zu schnell gefahren sei. Damit sei erwiesen, dass es bei Radarkontrollen durch den Gegenverkehr hindurch zu Fehlmessungen kommen könne (pag. 557).