Die blosse Tatsache, dass es bei der vorliegend angewendeten Messmethode in anderen Fällen zu fehlerhaften Ergebnissen und zur Annullation von Bussen gekommen sei, reiche nicht aus, um erhebliche unüberwindliche Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses vom 30. März 2015 zu wecken. Für das Gericht sei erwiesen, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges mit der Kontrollschildnummer F.________ am 30. März 2015 nach Abzug der Messtoleranz mit 62 km/h anstelle der erlaubten und signalisierten 60 km/h gefahren sei (pag. 471 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung).