6 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte insbesondere aus, dass sich der Beschuldigte bei seinen Aussagen vorwiegend auf blosses Bestreiten beschränkt habe, indem er die Messmethode und das Messergebnis in Frage gestellt habe. Das Aussageverhalten von G.________, der als Polizist für die Radarkontrolle vom 30. März 2015 verantwortlich war, sei objektiv nachvollziehbar und differenziert gewesen. Es gebe keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen zu zweifeln.