Es werde reine Abzockerei und Schikane betrieben. Dem Messprotokoll vom 30. März 2015 lässt sich neben den von der Vorinstanz erwähnten Angaben weiter entnehmen, dass das Messgerät im März 2015 geeicht worden war (pag. 226). Im Berufungsverfahren sind bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung keine neuen Beweismittel hinzugekommen. Der Beschuldigte beschränkte sich in seiner oberinstanzlichen Einvernahme auf Aussagen bezüglich der angeklagten Sachbeschädigungen (vgl. pag. 553 f.).