8. Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhanden objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 467 ff., S. 24 der Urteilsbegründung). Diese sind in einigen Punkten zu ergänzen: Der Beschuldigte beschwerte sich mit Schreiben vom 27. April 2015 bereits im Ordnungsbussenverfahren (pag. 196). Er machte damals geltend, dass es illegal sei ausserorts auf 60 km/h «herunterzusignalisieren». Es habe erst rund 200 Meter vom Messfahrzeug entfernt geblitzt. Es werde reine Abzockerei und Schikane betrieben.