Alle Strafanträge sind somit ungültig. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen, ist daher einzustellen. Eine weitere Prüfung der angeblichen Sachbeschädigungen – insbesondere betreffend die Verwertbarkeit der Beweismittel – erübrigt sich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung