_), deutet daraufhin, dass eine solche Kollektivunterschrift auch für die gültige Unterzeichnung des Strafantrages notwendig gewesen wäre. So schrieb die Strafklägerin am 13. Februar 2017 gar selbst, sie werde durch den Gemeinderat vertreten (pag. 273). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass die Strafantragsberechtigung des E.________ nicht erwiesen ist. 6.3.3 Fazit Die Strafantragsberechtigung von E.________ in Vertretung der Strafklägerin mit Einzelunterschrift ist nicht erwiesen. Alle Strafanträge sind somit ungültig.