5 wurden. Auch die Tatsache, dass die Handlungen der Strafklägerin im vorliegenden Strafverfahren – abgesehen von den entscheidenden Strafanträgen – allesamt vom jeweiligen Gemeinderatspräsidium und der Gemeindeschreiberin zu Zweien unterzeichnet wurden (pag. 24, pag. 273 sowie pag. 332 betreffend Mandatierung von Fürsprecher D.________), deutet daraufhin, dass eine solche Kollektivunterschrift auch für die gültige Unterzeichnung des Strafantrages notwendig gewesen wäre.