14 OgR und Art. 31 Abs. 2 GG verlangen. Als Gemeinde- schreiber-Stellvertreter verfügte E.________ sodann auch gemäss Stellenbeschrieb nur über die Befugnisse zur Kollektivunterschrift mit dem Gemeindepräsidenten. Selbst wenn die Stellenbeschreibung der Organisationsverordnung der Gemeinde entsprechen sollte bzw. mit dieser vereinbar ist, so ergibt sich die Strafantragsberechtigung nicht daraus. Mit der erfolgten Eingabe ist es der Strafklägerin folglich nicht gelungen, zu belegen, dass die Strafanträge vom 15. und 21. Juli und 29. August 2014 durch eine gemäss Gemeinderecht berechtigte Person gestellt