Die Aufgabenbereiche des E.________ waren nebst der Stellvertretung der Gemeindeschreiberin das Rechnungswesen, die Steuern, die Versicherungen (AHV etc.), die Tankstelle, die Mitarbeit bei der Orts- und Gemeindepolizei, bei Abstimmungen und Wahlen und allgemeine Büroarbeiten. Nur im «Durchführungsbereich» dieser Aufgaben war er selbst nach dem Pflichtenheft einzelzeichnungsberechtigt. Die Strafantragstellung für eine Sachbeschädigung (welche nicht einmal die Tankstelle betrifft) gehört nicht dazu. Ausserdem handelt es sich beim Stellenbeschrieb nicht um eine Verordnung bzw. um einen Erlass wie die Art. 13 Abs. 2, Art. 14 OgR und Art.