6.3.2 Prüfung der vorhandenen Unterlagen Aus der von der Strafklägerin eingereichten Anstellungsverfügung vom 1. März 2005 geht hervor, dass E.________ als Sachbearbeiter/stellvertretender Gemeindeschreiber angestellt wurde (pag. 544). Über seine Vertretungsbefugnisse sagt die Anstellungsverfügung nichts aus. Auch in der eingereichten Stellenbeschreibung vom 7. Februar 2005 ist nichts enthalten, das auf eine Kompetenz zur alleinigen Unterschrift in Vertretung der Gemeinde bei Stellung eines Strafantrages hindeuten würde (pag. 545). Die Aufgabenbereiche des E._____