Am 29. August 2018 reichte sie denn auch Unterlagen ein (pag. 543 ff.). Der Berufungsverhandlung blieben die Strafklägerin und ihre Vertretung fern. Da die Strafklägerin aus der Gültigkeit des Strafantrages das Recht auf Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ableitet, hat sie die Konsequenzen eines allfällig fehlenden Beleges für die gemeinderechtliche Kompetenz zur Strafantragstellung zu tragen. 6.3.2 Prüfung der vorhandenen Unterlagen