Wer aus Begehren eigene Recht ableitet, ist grundsätzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] analog). Der anwaltlich vertretenen Strafklägerin wurde vorliegend das rechtliche Gehör zur Frage der Legitimation von E.________ zur Stellung des Strafantrages gewährt. Sie wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 522 f.) und per Verfügung aufgefordert, Belege für die Strafantragsberechtigung einzureichen (pag. 541). Am 29. August 2018 reichte sie denn auch Unterlagen ein (pag.