Der im Strafverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt grundsätzlich auch bei Antragsdelikten, doch entfaltet er seine Geltung erst im Moment, da die fraglichen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 28 zu Art. 6 StPO). Während die beschuldigte Person von der im Verwaltungsverfahrensrecht im Allgemeinen gültigen Mitwirkungspflicht entbunden ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), gilt dies für die Privatklägerschaft nicht. Wer aus Begehren eigene Recht ableitet, ist grundsätzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art.