4 treffend Existenz und Inhalt der Organisationsverordnung der Strafklägerin. Der Kammer ist es somit nicht möglich, die Vertretungsbefugnis von E.________ zur Zeichnung eines Strafantrages abschliessend zu überprüfen. Der im Strafverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt grundsätzlich auch bei Antragsdelikten, doch entfaltet er seine Geltung erst im Moment, da die fraglichen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 28 zu Art. 6 StPO).