13 Abs. 1 OgR). Die Übertragung muss durch eine Verordnung erfolgen (Art. 13 Abs. 2 OgR). Art. 14 OgR sieht daher vor, dass der Gemeinderat eine Organisationsverordnung erlässt, insbesondere über die Vertretungsbefugnisse des Gemeindepersonals (Bst. d) und die Unterschriftsberechtigung (Bst. g). Ob die Strafklägerin eine solche erlassen hat, geht aus den Eingaben und Beweismitteln der Strafklägerin nicht hervor, jedenfalls ist eine solche Organisationsverordnung im Internet nicht abrufbar (siehe , zuletzt besucht am 1. November 2018). 6.3 Prüfung im konkreten Fall