Gemäss dem Organisationsreglement der Strafklägerin vom 14. Juni 2004 (OgR) sind Organe der Gemeinde unter anderem der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind (Art. 1 Bst. b OgR), oder auch das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal (Art. 1 Bst. e OgR). Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind (Art. 12 Abs. 1 OgR). Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Entscheidbefugnisse unter anderem auch dem Gemeindepersonal übertragen (Art. 13 Abs. 1 OgR).