Gemeindeorgan ist das Personal, wenn und soweit es zur Vertretung der Gemeinde befugt ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. f GG). Zum Gemeindepersonal gehören alle Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für eine Gemeinde tätig sind (Art. 31 Abs. 1 GG). Soll das Personal nach aussen hoheitlich auftreten und Verfügungen erlassen können, bedarf dies der Grundlage in einem Erlass (Art. 31 Abs. 2 GG). Gemäss dem Organisationsreglement der Strafklägerin vom 14. Juni 2004 (OgR) sind Organe der Gemeinde unter anderem der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind (Art. 1 Bst.