3 hierzu berechtigt war und die Strafanträge somit Gültigkeit haben. Diese Frage wurde von der Vorinstanz zumindest nicht ausdrücklich geprüft. 6.2 Rechtliche Grundlagen der Antragsberechtigung Antragsberechtigt ist jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Antrag ist innert drei Monaten zu stellen (Art. 31 StGB). Ist die verletzte Person, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie hier eine Gemeinde, so richtet sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem und kommunalem Recht.