2 2) A.________ sei eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten vor der Vorinstanz in der Höhe von CHF 9‘493.20 und für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 3‘787.30 inkl. Auslagen und MwSt. zu entrichten. 3) Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Fürsprecher D.________ stellte namens und im Auftrag der Strafklägerin mit Eingabe vom 7. Mai 2018 folgenden Antrag (pag. 535): Das Urteil des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland vom 1. Dezember 2017 (PEN 16 117) sei zu bestätigen.