Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 dispensierte die Verfahrensleitung die Strafklägerin vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (pag. 538 f.). Am 21. August 2018 ersuchte die Verfahrensleitung die Strafklägerin, innert zehntägiger Frist Belege einzureichen, welche die Legitimation der den Strafantrag wegen Sachbeschädigung unterzeichnenden Person bestätigen (pag. 540 f.). Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte Fürsprecher D.________ zwei Belege ein (pag. 543 ff.). Am 27. September 2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 551 ff.).