Die Strafklägerin, vertreten durch Fürsprecher D.________, stellte mit Eingabe vom 20. März 2018 weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 505). Nach erfolgter Vorladung beantragte die Strafklägerin am 7. Mai 2018 die Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung, teilte mit, dass sie sich auch nicht vertreten lassen werde und stellte einen schriftlichen Antrag (pag. 535 f.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 dispensierte die Verfahrensleitung die Strafklägerin vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (pag.