Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 56 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2018 Besetzung Obergerichtssuppleantin Krieger (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Strafklägerin Gegenstand Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 1. Dezember 2017 (PEN 16 117) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 1. Dezember 2017 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) der mehrfachen Sach- beschädigung zum Nachteil der C.________ (Gemeinde) (im Folgenden: Strafklä- gerin) sowie des Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signali- sierten Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h schuldig. Es verurteilte ihn zu einer be- dingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘440.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00 sowie zu den Verfah- renskosten von CHF 13‘397.50 (pag. 433 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 433.1). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (pag. 483 f.) erklärte die Verteidigung form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 494 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzich- tete mit Eingabe vom 5. März 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Ver- fahren (pag. 503 f.). Die Strafklägerin, vertreten durch Fürsprecher D.________, stellte mit Eingabe vom 20. März 2018 weder einen Nichteintretensantrag noch er- klärte sie Anschlussberufung (pag. 505). Nach erfolgter Vorladung beantragte die Strafklägerin am 7. Mai 2018 die Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung, teilte mit, dass sie sich auch nicht vertreten lassen werde und stellte einen schriftlichen Antrag (pag. 535 f.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 dispensierte die Verfahrensleitung die Strafklägerin vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (pag. 538 f.). Am 21. August 2018 ersuchte die Ver- fahrensleitung die Strafklägerin, innert zehntägiger Frist Belege einzureichen, wel- che die Legitimation der den Strafantrag wegen Sachbeschädigung unterzeichnen- den Person bestätigen (pag. 540 f.). Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte Für- sprecher D.________ zwei Belege ein (pag. 543 ff.). Am 27. September 2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin die Berufungsverhand- lung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 551 ff.). 3. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung vom 27. September 2018 namens und im Auftrag des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 555): 1) A.________ sei von den Anschuldigungen betreffend Sachbeschädigung, angeblich begangen am 15.07.2014, am 18.07.2014 und am 29.08.2014 und SVG-Widerhandlung, angeblich began- gen am 30.03.2015 vollumfänglich freizusprechen. 2 2) A.________ sei eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten vor der Vorinstanz in der Höhe von CHF 9‘493.20 und für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 3‘787.30 inkl. Auslagen und MwSt. zu entrichten. 3) Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Fürsprecher D.________ stellte namens und im Auftrag der Strafklägerin mit Ein- gabe vom 7. Mai 2018 folgenden Antrag (pag. 535): Das Urteil des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland vom 1. Dezember 2017 (PEN 16 117) sei zu bestätigen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 519 und pag. 549). Auf Aufforde- rung der Verfahrensleitung hin reichte Fürsprecher D.________ die öffentlich- rechtliche Anstellungsverfügung vom 1. März 2005 (pag. 544) sowie die Stellenbe- schreibung (pag. 545) des früheren Angestellten der Gemeinde C.________, E.________, ein. Ausserdem wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhand- lung vom 27. September 2018 zu Protokoll befragt (pag. 553 f.). 6. Gültigkeit des Strafantrages 6.1 Allgemeines Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 7. Januar 2016 (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mehrmals zum Nachteil der Strafklägerin, der C.________, einen Ticketautomaten (Parkuhr) beschädigt zu ha- ben. Zu prüfen ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es handelt sich um eine Tat, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft (von Amtes wegen), ob die Prozessvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil de- finitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Par- teien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Der angeblich vom Beschuldigten beschädigte Ticketautomat war Eigentum der Strafklägerin. Am 15. Juli 2014 (pag. 17), am 21. Juli 2014 (pag. 20) und am 29. August 2014 (pag. 13) stellte die Strafklägerin, vertreten durch E.________, Straf- antrag. E.________ unterschrieb alle Strafanträge alleine. Es ist zu prüfen, ob er 3 hierzu berechtigt war und die Strafanträge somit Gültigkeit haben. Diese Frage wurde von der Vorinstanz zumindest nicht ausdrücklich geprüft. 6.2 Rechtliche Grundlagen der Antragsberechtigung Antragsberechtigt ist jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Antrag ist innert drei Monaten zu stellen (Art. 31 StGB). Ist die ver- letzte Person, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie hier eine Gemeinde, so richtet sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem und kommunalem Recht. Gibt es keine Regelung, ist das Organ zuständig, das für das betroffene Rechtsgut zu sorgen hat (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, N 85 zu Art. 30 StGB; vgl. auch ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 7 zu Art. 30 StGB sowie TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Pra- xiskommentar StGB, N 6 zu Art. 30 StGB). Gemeinden geniessen im Rahmen des übergeordneten Rechts Gemeindeautono- mie und Organisationshoheit (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 3 und 9 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern [GG; BSG 170.11]). Die Gemeinden handeln durch ihre Organe (Art. 10 Abs. 1 GG). Das Gemeindeperso- nal kann, muss aber nicht Organstellung haben. Gemeindeorgan ist das Personal, wenn und soweit es zur Vertretung der Gemeinde befugt ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. f GG). Zum Gemeindepersonal gehören alle Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für eine Gemeinde tätig sind (Art. 31 Abs. 1 GG). Soll das Per- sonal nach aussen hoheitlich auftreten und Verfügungen erlassen können, bedarf dies der Grundlage in einem Erlass (Art. 31 Abs. 2 GG). Gemäss dem Organisationsreglement der Strafklägerin vom 14. Juni 2004 (OgR) sind Organe der Gemeinde unter anderem der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind (Art. 1 Bst. b OgR), oder auch das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal (Art. 1 Bst. e OgR). Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind (Art. 12 Abs. 1 OgR). Der Ge- meinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Entscheidbefugnisse unter anderem auch dem Gemeindepersonal übertragen (Art. 13 Abs. 1 OgR). Die Über- tragung muss durch eine Verordnung erfolgen (Art. 13 Abs. 2 OgR). Art. 14 OgR sieht daher vor, dass der Gemeinderat eine Organisationsverordnung erlässt, ins- besondere über die Vertretungsbefugnisse des Gemeindepersonals (Bst. d) und die Unterschriftsberechtigung (Bst. g). Ob die Strafklägerin eine solche erlassen hat, geht aus den Eingaben und Beweismitteln der Strafklägerin nicht hervor, je- denfalls ist eine solche Organisationsverordnung im Internet nicht abrufbar (siehe , zuletzt besucht am 1. No- vember 2018). 6.3 Prüfung im konkreten Fall 6.3.1 Beweislast Fürsprecher D.________ hat auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin, Belege zur Strafantragsberechtigung von E.________ einzureichen (pag. 540 f.), die Or- ganisationsverordnung nicht vorgelegt. Die Kammer hat daher keine Kenntnis be- 4 treffend Existenz und Inhalt der Organisationsverordnung der Strafklägerin. Der Kammer ist es somit nicht möglich, die Vertretungsbefugnis von E.________ zur Zeichnung eines Strafantrages abschliessend zu überprüfen. Der im Strafverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt grundsätzlich auch bei Antragsdelikten, doch entfaltet er seine Geltung erst im Moment, da die fraglichen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 28 zu Art. 6 StPO). Während die beschuldigte Person von der im Verwaltungsverfahrensrecht im Allgemeinen gültigen Mitwirkungspflicht entbunden ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), gilt dies für die Privatklägerschaft nicht. Wer aus Begehren eigene Recht ableitet, ist grundsätzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] analog). Der anwaltlich vertretenen Strafklägerin wurde vorliegend das rechtliche Gehör zur Frage der Legitimation von E.________ zur Stellung des Strafantrages gewährt. Sie wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 522 f.) und per Verfügung aufgefordert, Belege für die Strafantragsberechtigung einzu- reichen (pag. 541). Am 29. August 2018 reichte sie denn auch Unterlagen ein (pag. 543 ff.). Der Berufungsverhandlung blieben die Strafklägerin und ihre Vertretung fern. Da die Strafklägerin aus der Gültigkeit des Strafantrages das Recht auf Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ableitet, hat sie die Konsequenzen eines allfällig fehlenden Beleges für die gemeinderechtliche Kom- petenz zur Strafantragstellung zu tragen. 6.3.2 Prüfung der vorhandenen Unterlagen Aus der von der Strafklägerin eingereichten Anstellungsverfügung vom 1. März 2005 geht hervor, dass E.________ als Sachbearbeiter/stellvertretender Gemein- deschreiber angestellt wurde (pag. 544). Über seine Vertretungsbefugnisse sagt die Anstellungsverfügung nichts aus. Auch in der eingereichten Stellenbeschrei- bung vom 7. Februar 2005 ist nichts enthalten, das auf eine Kompetenz zur alleini- gen Unterschrift in Vertretung der Gemeinde bei Stellung eines Strafantrages hin- deuten würde (pag. 545). Die Aufgabenbereiche des E.________ waren nebst der Stellvertretung der Gemeindeschreiberin das Rechnungswesen, die Steuern, die Versicherungen (AHV etc.), die Tankstelle, die Mitarbeit bei der Orts- und Gemein- depolizei, bei Abstimmungen und Wahlen und allgemeine Büroarbeiten. Nur im «Durchführungsbereich» dieser Aufgaben war er selbst nach dem Pflichtenheft einzelzeichnungsberechtigt. Die Strafantragstellung für eine Sachbeschädigung (welche nicht einmal die Tankstelle betrifft) gehört nicht dazu. Ausserdem handelt es sich beim Stellenbeschrieb nicht um eine Verordnung bzw. um einen Erlass wie die Art. 13 Abs. 2, Art. 14 OgR und Art. 31 Abs. 2 GG verlangen. Als Gemeinde- schreiber-Stellvertreter verfügte E.________ sodann auch gemäss Stellenbe- schrieb nur über die Befugnisse zur Kollektivunterschrift mit dem Gemeindepräsi- denten. Selbst wenn die Stellenbeschreibung der Organisationsverordnung der Gemeinde entsprechen sollte bzw. mit dieser vereinbar ist, so ergibt sich die Straf- antragsberechtigung nicht daraus. Mit der erfolgten Eingabe ist es der Strafklägerin folglich nicht gelungen, zu belegen, dass die Strafanträge vom 15. und 21. Juli und 29. August 2014 durch eine gemäss Gemeinderecht berechtigte Person gestellt 5 wurden. Auch die Tatsache, dass die Handlungen der Strafklägerin im vorliegen- den Strafverfahren – abgesehen von den entscheidenden Strafanträgen – allesamt vom jeweiligen Gemeinderatspräsidium und der Gemeindeschreiberin zu Zweien unterzeichnet wurden (pag. 24, pag. 273 sowie pag. 332 betreffend Mandatierung von Fürsprecher D.________), deutet daraufhin, dass eine solche Kollektivunter- schrift auch für die gültige Unterzeichnung des Strafantrages notwendig gewesen wäre. So schrieb die Strafklägerin am 13. Februar 2017 gar selbst, sie werde durch den Gemeinderat vertreten (pag. 273). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass die Strafantragsberechtigung des E.________ nicht erwiesen ist. 6.3.3 Fazit Die Strafantragsberechtigung von E.________ in Vertretung der Strafklägerin mit Einzelunterschrift ist nicht erwiesen. Alle Strafanträge sind somit ungültig. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen, ist daher einzustellen. Eine weitere Prüfung der angeblichen Sachbeschädigungen – insbesondere betreffend die Verwertbarkeit der Beweismit- tel – erübrigt sich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Tatvorwurf Mit Strafbefehl vom 28. September 2015 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30. März 2015 um 16:38 Uhr auf der Strecke Werdthof-Kappelen, auf der Hauptstrasse, mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h überschritten (pag. 201). Der Beschuldigte bestritt nie, der Lenker des vom Radargerät erfassten Fahrzeuges mit dem Kontrollschild F.________ gewesen zu sein (vgl. pag. 407 Z. 25). Er ist jedoch überzeugt, nicht zu schnell gefahren zu sein. Vielmehr soll es sich um ein fehlerhaftes Messergebnis handeln. 8. Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhanden objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 467 ff., S. 24 der Urteilsbegründung). Diese sind in einigen Punkten zu ergänzen: Der Beschul- digte beschwerte sich mit Schreiben vom 27. April 2015 bereits im Ordnungsbus- senverfahren (pag. 196). Er machte damals geltend, dass es illegal sei ausserorts auf 60 km/h «herunterzusignalisieren». Es habe erst rund 200 Meter vom Mess- fahrzeug entfernt geblitzt. Es werde reine Abzockerei und Schikane betrieben. Dem Messprotokoll vom 30. März 2015 lässt sich neben den von der Vorinstanz erwähn- ten Angaben weiter entnehmen, dass das Messgerät im März 2015 geeicht worden war (pag. 226). Im Berufungsverfahren sind bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung keine neuen Beweismittel hinzugekommen. Der Beschuldigte beschränkte sich in seiner oberinstanzlichen Einvernahme auf Aussagen bezüglich der angeklagten Sachbe- schädigungen (vgl. pag. 553 f.). 6 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte insbesondere aus, dass sich der Beschuldigte bei seinen Aussagen vorwiegend auf blosses Bestreiten beschränkt habe, indem er die Messmethode und das Messergebnis in Frage gestellt habe. Das Aussageverhal- ten von G.________, der als Polizist für die Radarkontrolle vom 30. März 2015 ver- antwortlich war, sei objektiv nachvollziehbar und differenziert gewesen. Es gebe keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen zu zweifeln. Auf dem Radarfoto seien weder Gegenverkehr noch sonstige Umstände ersichtlich, welche die Messung behindert haben könnten. Die objektiven Beweismittel seien alle schlüssig und nachvollziehbar, sodass ohne weiteres auf sie abgestellt werden könne. Die blosse Tatsache, dass es bei der vorliegend angewendeten Messme- thode in anderen Fällen zu fehlerhaften Ergebnissen und zur Annullation von Bus- sen gekommen sei, reiche nicht aus, um erhebliche unüberwindliche Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses vom 30. März 2015 zu wecken. Für das Gericht sei erwiesen, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges mit der Kontroll- schildnummer F.________ am 30. März 2015 nach Abzug der Messtoleranz mit 62 km/h anstelle der erlaubten und signalisierten 60 km/h gefahren sei (pag. 471 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Berufungsverfahren vor, der Be- schuldigte sei aus einer Distanz von 300 Metern von der Gegenfahrbahnseite aus geblitzt worden. Der Beschuldigte sei ein anderes Mal auf dieselbe Weise mit dem Bus geblitzt worden. Aufgrund des Systems im Bus habe nachgewiesen werden können, dass er nicht zu schnell gefahren sei. Damit sei erwiesen, dass es bei Ra- darkontrollen durch den Gegenverkehr hindurch zu Fehlmessungen kommen kön- ne (pag. 557). 11. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz an. Es wird darauf verwiesen (pag. 471 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Es kann er- gänzt werden, dass die Angaben des Beschuldigten teilweise widersprüchlich sind. So schrieb er am 27. April 2015, es habe 200 Meter nach dem Messfahrzeug ge- blitzt (pag. 196), während er dann bei der Staatsanwaltschaft am 22. März 2015 (recte: 2016) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2017 von 300 Metern sprach (pag. 200 Z. 29, pag. 407 Z. 30 ff., pag. 408 Z. 3). Ei- ne so präzise Feststellung der Distanz erscheint im Übrigen gar nicht möglich. Die Behauptung es habe Gegenverkehr gehabt, ist aufgrund der Radarfotos klar wider- legt (pag. 192). Es ist auf die klare Aussage von G.________ abzustellen, wonach eine Distanz von 300 Metern nicht möglich ist und dass ein anderes Fahrzeug, das die Radarmessung gestört hätte, auf dem Radarbild sichtbar wäre (pag. 414 Z. 44 und pag. 415 Z. 6 f.). Möglich ist höchstens, dass der Beschuldigte den Blitz des Radargeräts, der ihm galt, nicht bemerkte, dafür aber einen, der ein anderes Fahr- zeug fotografierte, das nach ihm passierte. Einzig so wäre eine Distanz von 200 oder 300 Metern erklärbar. Auffällig ist ausserdem, dass die Aussagen des Be- schuldigten im Verlaufe des Verfahrens detaillierter wurden, was nicht für deren 7 Glaubhafthaftigkeit spricht. Die Behauptungen des Beschuldigten vermögen die überzeugenden Angaben des Polizisten G.________ zum Messvorgang und die korrekt erfolgte Geschwindigkeitsmessung durch das kürzlich geeichte Radargerät nicht ins Wanken zu bringen. Selbst wenn die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wie vom Be- schuldigten behauptet «illegal» bzw. nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht korrekt vorgenommen worden wäre – wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen – so würde dies nicht einfach dazu führen, dass die Fahrzeuglenker von sich aus bestimmen könnten, sich nicht an die verfügte Signalisation halten zu müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2). Dass es möglicherweise bei einer anderen Geschwindigkeitskontrolle, in die der Beschuldigte geraten war, zu einer Fehlmessung gekommen war, tut für den vor- liegenden Fall nichts zur Sache. Denn hier bestehen auch nach erfolgten Ab- klärungen keinerlei Anzeichen für das Vorliegen einer Fehlmessung. Geschwindig- keitsbeschränkungen gelten für alle Strassenbenutzer gleichermassen und die Kontrollen verhelfen dem Recht zur Durchsetzung. Von Schikane oder Abzockerei kann keine Rede sein. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 30. März 2015 mit seinem Fahrzeug auf der Hauptstrasse von Werdthof Richtung Kappelen die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 2 km/h überschritten hat. III. Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 473, S. 30 der Urteilsbegründung). Zu präzisieren ist, dass vorliegend Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a und Art. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) nicht einschlägig sind, da diese die allgemeinen respektive die fahrzeugbedingten Höchstgeschwindigkeiten betreffen. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine signalisierte Geschwindigkeitsbe- schränkung auf 60 km/h, was eine Abweichung von den allgemeinen Höchstge- schwindigkeiten darstellt. Anwendbar ist Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 der Si- gnalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis durch die Überschreitung der signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h die Verkehrsregeln von Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 3 SVG verletzt. Er handelte zumindest fahrlässig (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Er hat somit objektiv und subjektiv den Tatbestand der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Der Schuldspruch der Vor- instanz wird bestätigt. IV. Strafzumessung Eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse gemäss Art. 106 StGB bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 8 (VBRS) empfehlen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 bis 20 km/h ausserorts eine Busse von CHF 20.00 bis CHF 260.00 und verweisen auf die Bus- senliste der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) in Ziffer 303 des An- hangs 1 zur OBV (S. 22 der Richtlinien). Nach Ziffer 303.2.a der Bussenliste be- trägt die Busse für das Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder si- gnalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts und auf Autostrassen um 1-5 km/h CHF 40.00. Es handelt sich um eine Busse im tiefst möglichen Bereich. Es beste- hen keine besonderen die Tat oder den Täter betreffenden Umstände, ein Abwei- chen von der Höhe der Ordnungsbusse gebieten würden. Der Beschuldigte wird somit zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig- te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskos- ten, der antragsstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a); und soweit die beschuldigte Per- son nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (BGE 138 IV 248, E. 4.2.4; vgl. auch Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2005 1327]). Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatkläger- schaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4.). Dem Strafantrag stellenden Privatklä- ger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Freispruch nur in beson- deren Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Grossteil des Aufwandes im vorliegenden Strafverfahren wurde durch die An- schuldigung wegen mehrfacher Sachbeschädigung verursacht. In diesem Punkt wird das Verfahren jedoch eingestellt. Lediglich für die einfache Verkehrsregelver- letzung im Bagatellbereich erfolgt ein Schuldspruch. Bei diesem Verfahrensaus- gang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich einen kleinen Teil der erstin- 9 stanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlungen aufzulegen. Deren Höhe von CHF 5‘480.00 wird bestätigt. Davon hat der Beschuldigten CHF 480.00 zu tragen und der Rest von CHF 5‘000.00 geht zu Lasten des Kantons Bern. Eine Kosten- auferlegung an die Strafklägerin erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Ihre An- träge lösten keine Kosten aus, die nicht entstanden wären, hätte sie sich nicht als Privatklägerin, sondern nur als Strafantragstellerin konstituiert. Auch kann ihr kein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. ein Erschweren der Durchführung des Verfahrens vorgeworfen werden, nachdem erstinstanzlich gar antragsgemäss ein Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung erfolgt war. Für das oberinstanzliche Verfahren werden die Kosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 162.12]) festgesetzt. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Beschuldig- ten hiervon lediglich einen Zehntel, ausmachend CHF 300.00, zu tragen. Die Straf- klägerin wurde einzig aufgrund der Berufung des Beschuldigten in ein zweitinstanz- liches Verfahren gezwungen, nahm nicht an der Berufungsverhandlung teil und stellte einzig einen Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Verhal- ten hat damit keinen zusätzlichen Aufwand verursacht. Somit sind ihr auch oberin- stanzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 2‘700.00 geht daher zu Lasten des Kantons Bern. 13. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten durch Rechtsanwältin B.________ vor erster Instanz wird bestätigt. Ei- ne Rück- und Nachzahlungspflicht der beschuldigten Person besteht jedoch nur, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf- grund der teilweisen Verfahrenseinstellung und der daher sehr beschränkten Kos- tentragungspflicht des Beschuldigten ist er nur im Umfang von drei Stunden rück- und nachzahlungspflichtig (vgl. Entschädigungstabellen gemäss Dispositiv Ziff. III.1.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten gerade noch angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 27. September 2018 (pag. 560) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von einem Zehntel ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seiner amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und ihr die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die detaillierte Auf- teilung ist wiederum dem Dispositiv zu entnehmen (Ziff. III.2.) Da Rechtsanwältin B.________ anstelle des amtlichen Honorars eine Parteien- tschädigung im Umfang des vollen Honorars beantragte, ist Folgendes anzufügen: Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht ex- plizit. Die Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO, da die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- 10 fahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 2 StPO auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar sind (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2). Soweit der Beschuldigte nicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO nachzahlungspflichtig ist, besteht kein Anspruch von Rechts- anwältin B.________ auf Erstattung des den amtlichen Tarif übersteigenden Hono- rars. VI. Verfügungen Der Beschuldigte wurde am 24. September 2014 erkennungsdienstlich erfasst und ein DNA-Profil wurde erstellt. Dies erfolgte gemäss Akten einzig aufgrund der mut- masslichen mehrfachen Sachbeschädigung (vgl. pag. 52 und pag. 125). Für dieses Delikt wurde das Verfahren eingestellt. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d DNA-Profil-Gesetz (SR 363) und Art. 17 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Be- arbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) ist folglich die Löschung des DNA-Profils und der restlichen erhobenen erkennungsdienstlichen Daten vorzunehmen bzw. bedarf es hierfür keiner Zustimmung. 11 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen am 15.07.2014, am 18.07.2014 und am 29.08.2014 in C.________ jeweils zum Nachteil der C.________ (Gemeinde) im Deliktsbetrag von CHF 8‘117.05, wird eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 (insgesamt bestimmt auf CHF 5‘480.00) an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘700.00 (insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00) an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signali- sierten Höchstgeschwindigkeit am 30.03.2015 in Kappelen; und in Anwendung der Artikel 47, 106 Abs. 1 bis 3 StGB, 27 Abs. 1, 32 Abs. 3, 90 Abs. 1, 102 Abs. 1 SVG, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 480.00 (insgesamt bestimmt auf CHF 5‘480.00). 3. Zu einem Zehntel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (insge- samt bestimmt auf CHF 3‘000.00). 12 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Soweit das Verfahren eingestellt wird: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.84 200.00 CHF 6'568.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 148.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'716.20 CHF 537.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'253.50 Soweit die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 14.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 614.80 CHF 49.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 664.00 volles Honorar CHF 750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 14.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 764.80 CHF 61.20 Total CHF 826.00 nachforderbarer Betrag CHF 162.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 664.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 162.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit die beschuldigte Person obsiegt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.30 200.00 CHF 260.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 260.00 CHF 20.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 280.80 13 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 11.25 200.00 CHF 2'250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 59.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'309.05 CHF 177.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'486.85 Soweit die beschuldigte Person unterliegt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 1.25 200.00 CHF 250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 6.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 256.55 CHF 19.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 276.30 volles Honorar CHF 312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 6.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 319.05 CHF 24.55 Total CHF 343.60 nachforderbarer Betrag CHF 67.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung soweit er unterliegt, ausmachend CHF 276.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 67.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) durch das zuständige Bun- desamt braucht keine Zustimmung (Art. 16. Abs. 1 Bst. d DNA-ProfilG). 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zu- stimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. d Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________, - der Strafklägerin, v.d. Fürsprecher D.________, - der Generalstaatsanwaltschaft. Mitzuteilen: - der Vorinstanz, - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde). 14 Bern, 27. September 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 1. November 2018) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Krieger i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15