___ eingehend geklärt werden kann. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO durch den Staat zu tragen. 7. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2019 dieser Argumentation an und erklärte, mit dem eingereichten Schreiben von